Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

BÜRGERVEREIN NEU - ULM e. v. Gegr. 1842

im

KULTURRING STADTMITTE


 


Satzung


 


§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen .Bürgerverein Neu-Ulm e.V., gegr. 1842".

2.    Er hat den Sitz in Neu-Ulm.

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neu-Ulm eingetragen.

§ 2 Gründungsjahr

Der Verein wurde am 11. Februar 1842 gegründet.

§ 3 Symbol

Der Verein kann als Symbol - mit Genehmigung der Stadt Neu-Ulm - das Stadtwappen der Stadt Neu-Ulm tragen.

§ 4 Zweck

1.    Der Verein hat folgende Zwecke:

a)        Förderung des bürgerlichen Gemeinsinns

b)        Förderung der Denkmalpflege

c)        Förderung der Altenpflege

d)        Zusammenschluss des Bürgertums

e)        Heimat- und Jugendpflege

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und haben keinen Anspruch auf    Beteiligung am Vereinsvermögen.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereis fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn; etwaige Überschüsse  dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

6.    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können sein:

a)        natürliche Personen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben

b)        juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.    Ehrenmitglieder werden vom Beirat ernannt:

a)         wenn besondere Verdienste um den Verein erworben wurden,

b)        bei 40-jähriger Vereinszugehörigkeit.

4.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu fördern.


 

2.     Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe wird von der  
 Mitgliederversammlung festgelegt.

3.     Die Mitgliederbeiträge werden jeweils am 1. April eines Jahres fällig.

4.    Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 7 Organe

1.    Die Organe des Vereis sind:

a)        Die Mitgliederversammlung

b)        Der Vorstand

c)        Der Beirat

2.    Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Der Beirat kann beschließen, ob und in welcher Weise die mit ihrer Arbeit verbundenen Auslagen ersetzt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2.    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:

a)        Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Beirates,

b)        Genehmigung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Vorstandes,

c)        Beschlüsse und Satzungsänderungen,

d)        Änderung der Beitragssätze,

e)       Wahl der Kassenprüfer.

3.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse einzuladen.

5.    Der Vorstand oder der Beirat können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen. Für die Einladung gilt Abs. 3 entsprechend.

6.    Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bekanntgemacht war und den Mitgliedern der Inhalt der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit der Tagesordnung bekanntgegeben wurde. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

7.    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung genannt sind, kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt.

8.    Anträge müssen in einer Versammlung nur dann behandelt werden, wenn sie spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.


§ 9 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Sie sind gleichzeitig Mitglieder des Beirates.

2.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates.

3.    Die Vorstandsmitglieder vertreten jeweils den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand i. S. des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorsitzende bei Verhinderung in der Reihenfolge 2. Vorsitzender - Kassierer - Schriftführer vertreten wird.

4.    Der Vorstand ist berechtigt über Rechtsgeschäfte zu entscheiden, die zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins erforderlich sind.

5.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; und zwar alle 2 Jahre jeweils 2 Vorstände. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so wird durch Beirat ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zum Ende der übrigen Vorstände dauert.

6.    Endet das Amt der Vorstandschaft durch Ablauf der Vierjahresfrist, so bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 10 Der Beirat

1.    Der Beirat besteht aus dem gesamten Vorstand und weiteren fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; und zwar alle 2 Jahre jeweils 3 bzw. 2 Beiräte. Der Beirat kann weitere Beiratsmitglieder hinzu wählen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleiben.

2.    Der Beirat führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig sind.

3.    Der Beirat bereitet die Mitgliederversammlung vor.

4.    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Er hat die Sitzungen des Beirats einzuberufen, wenn dies erforderlich ist, oder wenn es drei Mitglieder des Beirats schriftlich verlangen.

5.    Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Beirat entscheidet über Anträge in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

6.    Anträge können der Vorstand, die Beiräte und die Mitglieder des Vereins einbringen.

7.    Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen auch vor dem Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Eine Abstimmung über die Abberufung ist nur zulässig, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung angegeben war.

8.    Endet die Amtszeit der Mitglieder des Beirats durch Ablauf der Vierjahresfrist, so bleibt der Beirat kommissarisch solange im Amt, bis der neue Beirat gewählt ist.


 

§ 11 Wahl des Vorstandes und des Beirats

1.    Die Vorstände werden gesondert, also in vier Wahlgängen gewählt.

2.    Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die einfache Stimmenmehrheit in einem geheimen Wahlgang auf sich vereinigen kann.

3.    Die Beiratsmitglieder werden per Handzeichen gewählt. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

4.    Gewählt wird im 2-Jahres-Turnus: der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und 3 Beiräte. Nach 2 Jahren der 2. Vorsitzende, der Kassierer und 2 Beiräte.

5.    Die Einreichung von Wahlvorschlägen ist möglich. Eine Bindung an Wahlvorschläge besteht nicht.

§ 12 Niederschriften

1.    Über die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen Tag und Ort der Zusammenkunft, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten.

2.    Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass dies in der Niederschrift vermerkt wird

§ 13 Austritt und Ausschluss

1.    Ein Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

2.    Verstößt ein Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins, so kann es nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Beirats mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen ausgeschlossen. werden.

§14 Vereinsauflösung

1.    Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich gestellt werden.

2.    Über den Antrag kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder
teilnehmen muss, darunter sämtliche Antragsteller.

3.    Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht von 2/3 der anwesenden Mitglieder angenommen wird.

4.    Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach Maßgabe eines zu bestimmenden Verteilerschlüssels, der der Einwilligung des Finanzamtes bedarf, gemeinnützigen Zwecken städtischer Einrichtungen übertragen.

§ 15 Geschäftsjahr und Prüfung des Vereins

1.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

2.    Die Kassenprüfung nehmen die von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer vor.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die ordentliche Mitgliederversammlung
vom 17.12.1975 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

1.    Änderung vom 21.03.1980

2.    Änderung vom 28.03.1998